Bekanntmachung über die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzen (SFDR)
Die EnjoyVenture Management GmbH („EnjoyVenture“) ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und veröffentlicht als solcher die folgenden Informationen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Offenlegungspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor (SFDR).
Artikel 3 SFDR – Erklärung zu Nachhaltigkeitsrisiken
EnjoyVenture berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken bei seinen Anlageentscheidungen, soweit sie relevant sind. Ein „Nachhaltigkeitsrisiko“ ist ein ökologisches, soziales oder Governance-Ereignis oder eine Bedingung, die, wenn sie eintritt, eine tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkung auf den Wert der Investition haben könnte. Wird bei der Due-Diligence-Prüfung potenzieller Investitionen ein Nachhaltigkeitsrisiko festgestellt, entscheidet EnjoyVenture unter Berücksichtigung der spezifischen Situation und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ob es auf die Investition verzichtet oder die Investition zusammen mit geeigneten Maßnahmen zur Minderung des betreffenden Nachhaltigkeitsrisikos fortsetzt. EnjoyVenture überprüft seine Richtlinien regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie neuen und aufkommenden Risiken sowie den Bedenken der Investoren Rechnung tragen.
Artikel 4 SFDR – Keine Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Unternehmensebene
EnjoyVenture berücksichtigt derzeit keine negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (d.h. Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung) im Sinne von Art. 4 SFDR. Derzeit kann EnjoyVenture nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass es in allen Fällen in der Lage sein wird, ausreichende Informationen von den Portfoliounternehmen zu erhalten, um die Offenlegungspflichten von Art. 4 SFDR zu erfüllen, wie in den RTS näher ausgeführt. Außerdem ist die Sustainable Finance Disclosure Regulation (EU 2019/2088) neu und unerprobt, es gibt keine oder nur sehr begrenzte praktische Erfahrungen mit der Anwendung ihrer Bestimmungen. Wenn und soweit sich eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis entwickelt, die einen ausreichenden Informationsfluss gewährleistet, wird EnjoyVenture erneut prüfen, ob die negativen Auswirkungen der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen.
Artikel 5 SFDR – Offenlegung von Vergütungen
Als registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) verfügt EnjoyVenture nicht über eine Vergütungsrichtlinie oder -politik gemäß den Anforderungen des KAGB und muss dies auch nicht tun. Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Festlegung der Vergütung nicht berücksichtigt. Allerdings ist die finanzielle Vergütung des Investmentteams an die Erreichung von Wirkungszielen für das Finanzprodukt „Venture Capital Fonds“ gekoppelt.